Amtshaftungsrecht

Staatliches Fehlverhalten. Ihr Anspruch auf Ersatz.

Das Amtshaftungsgesetz (AHG) verpflichtet Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger zum Schadenersatz, wenn ihre Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Der Weg zur Entschädigung ist ebenso anspruchsvoll wie die Abwehr der Ansprüche – wir kennen beide Seiten und gehen den jeweiligen Weg mit Ihnen. 

Für wen ist diese Beratung?

  • Die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Abwehr von behaupteten Amtshaftungsansprüchen 

  • Privatpersonen, die durch Fehler in Justiz oder Verwaltung – etwa überlange Verfahren oder unrichtige Entscheidungen – geschädigt wurden 

  • Unternehmen mit Vermögensschäden durch rechtswidrige Bescheide, Betriebsschließungen oder fehlerhafte Genehmigungsverfahren 

  • Unternehmen und Privatpersonen mit Schäden durch fehlerhafte Auskünfte, Falschbeurkundungen oder Untätigkeit von Behörden 

Wie wir Sie im Amtshaftungsrecht unterstützen

Sowohl bei der Geltendmachung als auch der Abwehr von Ansprüchen steht die zentrale Voraussetzung der Amtshaftung, ein Organ handelt in hoheitlicher Vollziehung rechtswidrig und schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig), im Fokus. Insbesondere die Frage, ob daraus ein konkreter Vermögens- oder Personenschaden entstanden ist.

Entscheidend: Geklagt wird nicht das Organ selbst, sondern der Rechtsträger – Bund, Land, Gemeinde oder die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei greift das Subsidiaritätsprinzip: Wer den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte abwenden können, verliert seinen Anspruch. Wir prüfen daher zuerst, ob der Rechtsweg hinreichend ausgeschöpft ist – und wo noch Handlungsbedarf besteht. 

Typische Fallbeispiele im Amtshaftungsrecht

  • Tätigkeiten der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr können – wenn sie hoheitlich erfolgen – amtshaftungsrelevant sein. Der Abgrenzung zum privatwirtschaftlichen Handeln kommt große Bedeutung zu 

  • Rechtswidriger Baubescheid mit Vermögensschaden – wir verbinden die Amtshaftungsklage mit der verwaltungsrechtlichen Anfechtung und maximieren die Ersatzchancen. 

  • Rechtswidrige Betriebsschließung oder Gewerbeuntersagung – wir berechnen den Umsatzentgang und leiten das Aufforderungsverfahren gegen den Rechtsträger ein. 

  • Fehlerhafte Behördenauskunft mit Investitionsschaden – wir prüfen Schutzweckzusammenhang und Zurechnung und vertreten vor dem Landesgericht. 

Ablauf der Beratung

1. Schadens- und Rechtswidrigkeitsanalyse 
Wir prüfen, ob hoheitliches Organhandeln vorliegt, ob der Rechtsmittelweg ausgeschöpft wurde und ob Rechtswidrigkeit und Kausalität schlüssig darstellbar sind – eine realistische Einschätzung vorab ist entscheidend. 

2. Aufforderungsverfahren gem § 8 AHG 
Wir formulieren das schriftliche Aufforderungsschreiben bzw die Entgegnung dazu präzise und vollständig – Anspruch, Schadenshöhe und Rechtswidrigkeitsvorwurf müssen klar beziffert und begründet sein. 

3. Verhandlung oder Klage beim Landesgericht 
Nach erfolgloser außergerichtlicher Erledigung vertreten wir Sie vor dem zuständigen Landesgericht.  

4. Feststellungsklage für Spätschäden 
Wie generell im Schadenersatzrecht, gilt auch hier: Wo der Schadensumfang noch nicht absehbar ist, sichern wir Ihre Ansprüche durch eine Feststellungsklage – bevor die Verjährung läuft. 

Unsere Juristen im Amtshaftungsrecht

Ihre Vorteile mit ULSR

Unsere Leidenschaft sind Rechtsanwälte.

Seit 1992 stehen wir für juristische Präzision, wirtschaftliches Verständnis und persönliche Betreuung. Was sich in all den Jahren nicht verändert hat, ist unser zentrales Versprechen: sorgsam mit dem Vertrauen umzugehen, das uns unsere Mandantinnen und Mandanten entgegenbringen.

Als gewachsene Partnerschaft mit Standorten in Wien und St. Pölten verbinden wir Erfahrung mit Teamstärke – und fachliche Tiefe mit dem Blick aufs Ganze.

  • Langjährige Erfahrung

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  • Starkes Team

    17 Juristinnen und Juristen mit unterschiedlichen Spezialisierungen – fachübergreifend vernetzt.

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