Mag. Martin Führer, LL.M.

Mag. Martin Führer, LL.M. Rechtsanwalt & Partner

über mich

Ich darf seit nunmehr vielen Jahren bei ULSR Rechtsanwälte mit Leidenschaft in komplexen rechtlichen Fragestellungen – insbesondere im Datenschutz- und IT-Recht, Vergaberecht, Erbrecht sowie im allgemeinen Zivilrecht beraten und für unsere Mandantinnen und Mandanten tätig sein. 

Auch im Urheber- und Medienrecht sowie Kartellrecht unterstütze mit fundierter juristischer Expertise und einem klaren Blick für praxisorientierte Lösungen. In allen Bereichen lege ich wert darauf, ausschließlich die Interessen der Mandanten zu verfolgen, dabei aber nicht den Blick auf das große Ganze zu verlieren. So werden oft praktikable Lösungen gefunden, die sich als noch vorteilhafter entpuppen – und an die zunächst nicht gedacht wurde.

Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit unterrichte ich seit 2015 als Lektor an der Universität für angewandte Wissenschaften in St. Pölten Datenschutz-, IT- sowie Medien- und Kommunikationsrecht. Zuvor habe ich das postgraduale Masterstudium für Informations- und Medienrecht (LL.M.) an der Universität Wien abgeschlossen und bin seit 2016 CIS-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Begleitend dazu habe ich stets durch diverse Vortragstätigkeiten und Fach- Publikationen (vor allem zu datenschutz- und vergaberechtlichen Themen) Wissen vertieft und weitergegeben.

Ich verstehe mich als verlässlicher Partner – sowohl in der Kanzlei als auch für Sie. Stets mit einem offenen Ohr für Ihre Anliegen, tiefem juristischen Verständnis und dem Anspruch, Ihre Interessen zielgerichtet und lösungsorientiert zu vertreten.

"Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit."

kontakt

Mag. Martin Führer, LL.M.

Rechtsanwalt & Partner

sekretariat: jennifer schreiber & maria liakh

Wien

St. Pölten

nachricht senden

tätigkeitsbereiche

Erbrecht

Ein Todesfall bringt neben Trauer oft komplexe rechtliche Fragen – wir begleiten Sie sicher durch das Verlassenschaftsverfahren.

Mag. Martin Führer, LL.M.Mag. Katrin Riegler
2 Juristen

IT-/Datenschutz

Datenschutzverstöße sind keine Bagatellen mehr – die DSGVO sieht empfindliche Strafen vor. Wir helfen Ihnen compliant zu werden und zu bleiben.

Mag. Martin Führer, LL.M.
1 Jurist

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen schützen Ihr Unternehmen – wenn sie rechtssicher gestaltet sind. Unwirksame Klauseln können teuer werden.

Dr. Gabriela Richter, LL.M.Mag. Martin Führer, LL.M.
2 Juristen

Urheberrecht

Kreative Leistungen verdienen Schutz – wir helfen Ihnen, Ihre Werke zu sichern und Verletzungen konsequent zu verfolgen.

Dr. Gabriela Richter, LL.M.Mag. Martin Führer, LL.M.
2 Juristen

Wettbewerbsrecht

Unlautere Geschäftspraktiken, irreführende Werbung, systematische Behinderung – das UWG schützt Unternehmen vor unfairem Wettbewerb. Und wir setzen diesen Schutz durch.

Dr. Gabriela Richter, LL.M.Mag. Martin Führer, LL.M.
2 Juristen

Kartellrecht

Preisabsprachen, Marktaufteilung, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – Kartellverstöße sind keine Kavaliersdelikte. Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes sind möglich.

Dr. Gabriela Richter, LL.M.Mag. Regina Krahofer, PLL.M.Mag. Martin Führer, LL.M.
3 Juristen

Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht

Schäden und Mängel entstehen – entscheidend ist, wer dafür haftet und wie viel. Wir berechnen, verhandeln und setzen durch.

Dr. Martina HaagMag. Robert SteinacherDr. Gabriela Richter, LL.M.
8 Juristen

Medienrecht

Falsche Berichte, üble Nachrede oder Verletzung der Privatsphäre – im Medienrecht zählt schnelles Handeln und präzise Argumentation.

Mag. Martin Führer, LL.M.
1 Jurist

Vergaberecht

Öffentliche Aufträge sind lukrativ – aber die Vergaberegeln sind komplex und Fehler können zum Ausschluss führen. Wir sichern Ihre Chancen.

Mag. Martin Führer, LL.M.
1 Jurist

Amtshaftungsrecht

Wenn Bund, Land, Gemeinde oder Sozialversicherung durch rechtswidriges Behördenhandeln Schäden verursachen, haftet der Rechtsträger – nicht das Organ persönlich. Wir holen diesen Ersatz für Sie.

Mag. Martin Führer, LL.M.Mag. Katrin Riegler
2 Juristen

Wegehalterhaftung

Sturz auf einem vereisten Gehsteig, Unfall auf einer mangelhaft gewarteten Gemeindestraße, Verletzung auf einem schlecht gesicherten Wanderweg – wer als Wegehalter grob fahrlässig handelt, haftet nach § 1319a ABGB.

Mag. Martin Führer, LL.M.Mag. Katrin Riegler
2 Juristen

ihre nachricht