Wegehalterhaftung

Mangelhafter Weg. Grobes Verschulden. Ihr Anspruch.

§ 1319a ABGB regelt die Haftung des Wegehalters für Schäden durch den mangelhaften Zustand eines Weges – von der Gemeindestraße bis zur Skipiste, vom öffentlichen Gehsteig bis zum alpinen Wanderweg. Wir vertreten Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche – und Wegehalter bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. 

Für wen ist diese Beratung?

  • Die öffentliche Hand als Wegehalter, gegen die Schadenersatzforderungen nach § 1319a ABGB geltend gemacht werden 

  • Personen, die durch Stürze auf vereisten, ungeräumten oder beschädigten öffentlichen Gehsteigen, Plätzen oder Straßen verletzt wurden 

  • Unfallopfer auf mangelhaft gesicherten Gemeindestraßen, Forststraßen, Wanderwegen oder Skipisten 

  • Personen mit Sachschäden durch Straßenmängel – etwa Fahrzeugschäden durch nicht beseitigte Fahrbahnschäden oder fehlende Absicherung von Baustellen 

Wie wir Sie im Wegehalterhaftung unterstützen

Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit. Das ist ein hohes Hürde für Geschädigte: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in auffallender Weise verletzt wird und der Schadenseintritt nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorherzusehen war.

Maßgebend sind dabei immer die konkreten Umstände des Einzelfalls: Art des Weges, Verkehrsfrequenz, Witterungsverhältnisse und die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen. Wir analysieren die Unfallsituation systematisch und beurteilen realistisch, ob das Verhalten des Wegehalters diese Schwelle überschritten hat. 

Typische Fallbeispiele im Wegehalterhaftung

  • Unfall auf öffentlicher Straße – wir unterstützen die öffentliche Hand bei der Abwehr unberechtigter Wegehalterforderung, insbesondere wenn Klagen auf Basis normaler Witterungsrisiken oder eigenverantwortlicher Wegnutzung erhoben werden, und zeigen die eingehaltene Sorgfalt im Winterdienst und der Straßenerhaltung auf 

  • Sturz auf Gehsteig bei Glatteis – wir prüfen, ob die öffentliche Hand als Wegehalterin trotz bestehender Streupflicht der Anrainer grob fahrlässig gehandelt hat, und setzen Schmerzensgeld und Verdienstentgang durch. 

  • Verletzung auf Wanderweg durch nicht gesicherte atypische Gefahrenquelle – wir unterscheiden zwischen typischen alpinen Risiken und verborgenen, unvorhersehbaren Mängeln. 

Ablauf der Beratung

1. Unfallanalyse & Halterfeststellung 
Wir klären, wer tatsächlich Wegehalter ist, dokumentieren den Unfallort und sichern Beweise – Fotos, Zeugen, Wetterdaten und behördliche Kontrolldokumentationen – bevor sie verloren gehen. 

2. Prüfung von Mangel und Verschuldensgrad 
Wir beurteilen, ob ein objektiv mangelhafter Wegzustand vorlag und ob das Verhalten des Halters die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nach § 1319a ABGB überschritten hat. 

3. Außergerichtliche Geltendmachung bzw Schadensabwehr 
Wir fordern Schadenersatz – Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Sachschäden – außergerichtlich beim Wegehalter bzw dessen Haftpflichtversicherung oder weisen solchen nach erster Einschätzung zurück. 

4. Klage vor dem Bezirks- oder Landesgericht 
Scheitert die außergerichtliche Einigung, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht – mit gezielter Beweisführung zum Mangel, zum Verschuldensgrad und zu allfälligem Mitverschulden. 

Unsere Juristen im Wegehalterhaftung

Ihre Vorteile mit ULSR

Unsere Leidenschaft sind Rechtsanwälte.

Seit 1992 stehen wir für juristische Präzision, wirtschaftliches Verständnis und persönliche Betreuung. Was sich in all den Jahren nicht verändert hat, ist unser zentrales Versprechen: sorgsam mit dem Vertrauen umzugehen, das uns unsere Mandantinnen und Mandanten entgegenbringen.

Als gewachsene Partnerschaft mit Standorten in Wien und St. Pölten verbinden wir Erfahrung mit Teamstärke – und fachliche Tiefe mit dem Blick aufs Ganze.

  • Langjährige Erfahrung

    Über 30 Jahre erfolgreiche Beratung von Unternehmen und Privatpersonen.

  • Starkes Team

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